Grundsätzlich gilt für stationäre Rehabilitationsbehandlungen die sogenannte „Vierjahres-Frist“. Die Anerkennung einer Rehabilitationsbehandlung ist demnach nicht zulässig, wenn im laufenden oder den drei vorherigen Kalenderjahren eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt wurde.