Beihilfefähig sind grundsätzlich notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen:
- Aufwendungen bei Krankheits- und Pflegefällen
- Behandlung von Behinderungen
- Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten
- Schutzimpfungen
- Geburtsfälle
- Künstliche Befruchtung
- Maßnahmen zur Empfängnisregelung und -verhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch
- Organspenden
In der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) werden die Einzelheiten, insbesondere zu den beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen sowie zu Inhalt und Umfang der Beihilfen geregelt. Die BBhV ist Grundlage für unsere Bearbeitung.
Ob Arzneimittel, (zahn-)ärztliche Behandlungen und Untersuchungen, Heilmittel (z. B. Massagen), Hilfsmittel (z. B. Hörgeräte) oder Sehhilfen: Alle in der BBhV aufgeführten medizinisch notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Leistungen erstatten wir auf Ihren Antrag; schriftlich oder über unsere App PBeaKKDirekt. Zum Antrag benötigen wir unbedingt auch die dazugehörenden Rechnungsbelege – gegebenenfalls mit der (zahn-)ärztlichen Verordnung. Diese Rechnungsbelege sind der Nachweis für die Ihnen entstandenen Aufwendungen.
Wer erhält Beihilfe?
Anspruch auf Beihilfe hat jede Person, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung Beamter, Versorgungsempfänger oder früherer Beamter ist (§ 2 der Bundesbeihilfeverordung). Diese Person wird als beihilfeberechtigte Person bezeichnet. Daneben sind Ehe-/Lebenspartner und Kinder der beihilfeberechtigten Person unter bestimmten Voraussetzungen in der Beihilfe berücksichtigungsfähig.
Personenkreis, der Beihilfe erhält
Beihilfeberechtigte Personen | Berücksichtigungsfähige Ehe- oder Lebenspartner | Berücksichtigungsfähige Kinder |
---|---|---|
Beihilfeberechtigt nach § 2 Absatz 1 BBhV sind Beamte, Versorgungsempfänger, und frühere Beamte (§ 2 BBhV). | Ehe- oder Lebenspartner sind in der Beihilfe berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20.878 Euro nicht übersteigt oder eine Erklärung vorliegt, dass im laufenden Jahr die Einkommensgrenze voraussichtlich nicht überschritten wird (§ 4 Absatz 1 i.V. mit § 6 Absatz 2 BBhV). | Kinder sind in der Beihilfe berücksichtigungsfähig, |
Personenkreis | Bemessungssatz |
---|---|
Beamte | 50 Prozent |
Beamte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern im Familienzuschlag | 70 Prozent |
Beihilfeberechtigte Person in Elternzeit | 70 Prozent |
Empfänger von Versorgungsbezügen mit Ausnahme der Waisen | 70 Prozent |
Entpflichtete Hochschullehrer | 70 Prozent |
Ehe-/ Lebenspartner | 70 Prozent |
Berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen | 80 Prozent |
Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die aus der gesetzlichen Pflegeversicherung (Pflegekasse) Leistungen erhalten | 50 Prozent |
Als beihilfeberechtigte Person erhalten Sie von der Postbeamtenkrankenkasse Ihre Beihilfeleistungen. Alle Ihre Rechte und Pflichten finden Sie in der Bundesbehilfeverordnung (BBhV).
Bevor wir Leistungen erstatten können, erfolgt die konkrete Behandlung durch Leistungserbringer, wie zum Beispiel Ärzte, Physiotherapeuten oder Krankenhäuser.
Aus Sicht eines Leistungserbringers sind Sie Patient. Die Erbringung der konkreten medizinischen Leistungen für die Patienten basiert auf vertraglichen Ansprüchen zwischen Patient und Leistungserbringer. Die Rechte, die Sie als Patient gegenüber einem Leistungserbringer haben, werden als Patientenrechte bezeichnet.
So haben Sie als Patient Anspruch auf eine angemessene Aufklärung und Beratung sowie auf eine sorgfältige und qualifizierte Behandlung. Diagnostische und therapeutische Maßnahmen sind mit Ihnen abzustimmen. Insbesondere haben Sie folgende Rechte:
- Das Recht auf Selbstbestimmung; Das bedeutet, dass eine medizinische Maßnahme nur nach erfolgter Einwilligung erfolgen darf
- Das Recht auf Information und Aufklärung, z.B. auch auf den Hinweis, dass Kosten ggf. nicht oder nur teilweise von der Krankenkasse übernommen werden
- Das Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen
Ein Behandlungserfolg kann jedoch trotz bester Therapie nicht garantiert werden. Sollte es zu einem Schadensfall kommen und ein verschuldeter ärztlicher Behandlungs- oder Aufklärungsfehler vorliegen, können Ihnen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zustehen.
Welche Rechte haben Sie als Patient gegenüber Arzt oder Krankenhaus – und was ist, wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten? Unser Ratgeber gibt Ihnen kompetente Auskunft.