- Werden Fahrtkosten bei einer onkologischen Strahlentherapie, parenteralen onkologischen Chemotherapie oder parenteralen antineoplastischen Arzneimitteltherapie erstattet?
- Werden die Fahrtkosten zur ambulanten Dialyse erstattet?
- Wie ist die Fahrtkostenerstattung bei einer Anschlussheil- oder Suchtbehandlung?
- Wie ist die Fahrtkostenerstattung bei einer Rehabilitationsbehandlung?
Wir übernehmen Ihre Fahrtkosten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Ihre Fahrten müssen aufgrund einer Krankheit beziehungsweise aus medizinischen Gründen notwendig sein. Sie reichen uns eine ärztliche Verordnung ein, mit welcher Ihr Arzt die Notwendigkeit der Beförderung bestätigt.
- Eine Ausnahme gilt für folgende Fahrten, bei denen Sie keine ärztliche Verordnung benötigen oder vorgelegen müssen:
- Für Rettungsfahrten bei akuten Notfällen
- Bei notwendigen Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie, parenteralen antineoplastischen Arzneimitteltherapie oder parenteralen onkologischen Chemotherapie
- Wenn Sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ besitzen und/oder in einen Pflegegrad 3, 4 oder 5 eingestuft sind
- Verlegungsfahrten in ein anderes Krankenhaus, wenn wir die Verlegung zuvor genehmigt haben
Mit Ausnahme von Rettungsfahrten ist ein Nachweis über den Anlass der Fahrt erforderlich, wenn aus Ihren Belegen nicht ersichtlich ist wohin Sie gefahren sind. Bitte fügen Sie Ihrem Beihilfeantrag daher zum Beispiel eine Bestätigung des Leistungserbringers bei.
- Bei Ihrem Ziel handelt es sich um die nächst erreichbare und geeignete Behandlungsstätte. Wünschen Sie eine Behandlung an einem weiter entfernten Ort, können wir Ihre Mehrkosten für Fahrten dorthin nicht berücksichtigen.
Anlässe, die wir anerkennen
Rettungsfahrten
Wir übernehmen Ihre Kosten für Rettungsfahrten bei einem akuten Notfall. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine anschließende stationäre Behandlung erforderlich ist oder nicht. Für Rettungsfahrten benötigen Sie selbstverständlich keine ärztliche Verordnung.
Stationäre Krankenbehandlung einschließlich vor- oder nachstationärer Behandlungen
Wir erstatten Ihre Fahrtkosten zur stationären Krankenbehandlung sowie vor- und nachstationären Behandlungen bis zum nächst erreichbaren und geeigneten Krankenhaus, sofern Sie uns eine ärztliche Verordnung nachweisen.
Verlegung in ein anderes Krankenhaus
Verlegungsfahrten zwischen zwei Krankenhäusern erkennen wir an, wenn Sie uns eine ärztliche Verordnung vorlegen und es sich um das nächst erreichbare und geeignete Krankenhaus gehandelt hat. Eine Verlegungsfahrt kann auch ohne Vorlage einer ärztlichen Verordnung anerkannt werden, wenn wir die Verlegung vorher genehmigt haben.
Ambulante Operation
Sie planen eine Operation, die ohne einen Krankenhausaufenthalt stattfindet? Wenn Sie uns eine ärztliche Verordnung einreichen, erstatten wir Ihre Fahrtkosten bis zum nächst erreichbaren und geeigneten Krankenhaus oder Arztpraxis. Wir übernehmen in diesem Fall zudem Ihre Fahrtkosten für eine Vor- und Nachbehandlung.
Ambulante Behandlung einer Erkrankung
Wir erstatten Ihre Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen einer Erkrankung, sofern Sie uns eine ärztliche Verordnung nachweisen.
Fahrten ohne zwingenden medizinischen Grund – beispielsweise zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden, Abholen von Verordnungen – erkennen wir nicht an.
Besuch eines untergebrachten schwer erkrankten Kindes oder Jugendlichen
Ihr minderjähriges Kind ist untergebracht und Sie möchten es besuchen? Hierfür gelten folgende Regeln: Wir erkennen die Besuchsfahrten an, wenn die Besuche nachweislich zur Sicherung des Therapieerfolgs Ihres Kindes nötig sind. Wir benötigen hierüber eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung.
Liegen bei Ihnen die entsprechenden Voraussetzungen vor, übernehmen wir folgende Kosten:
- Rettungsfahrten, Rettungsflüge und Fahrten mit einem Krankentransportwagen (KTW): Wir erstatten Ihnen die nach Landes- oder Kommunalrecht gültigen Beträge.
- Taxi/Mietwagen (Behindertentransportwagen/Liegemietwagen): Die entstandenen notwendigen Kosten für Fahrten mit einem Taxi werden erstattet, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann. Die Kosten richten sich nach der Höhe der nach der jeweiligen Taxiordnung berechneten Taxe (Gebühr).
- Privater PKW: Bei Fahrten mit einem privaten PKW erkennen wir 0,20 Euro je gefahrenen Kilometer an, höchstens jedoch insgesamt 130 Euro für die Hin- und Rückfahrt. Auch die Fahrt mit einer Begleitperson ist bei entsprechender medizinischer Notwendigkeit möglich.
- Öffentliche Verkehrsmittel: Für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erstatten wir die Kosten in Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse.
Erstattung Ihrer Fahrtkosten
Bitte reichen Sie Ihre ärztliche Verordnung zusammen mit den Fahrscheinen öffentlicher Verkehrsmittel, Taxiquittungen oder Rechnungen der Transportunternehmen mit einem Beihilfeantrag bei uns ein.
Bei Fahrten mit einem privaten Auto notieren Sie bitte die gefahrenen Kilometer und füllen zusätzlich das Formular „Zusammenstellung der Fahrtkosten“ aus.
Fügen Sie ebenfalls alle notwendigen Nachweise wie zusätzliche ärztliche Bestätigungen oder eine Kopie Ihres Schwerbehindertenausweises bei. Bei Fahrten zur Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie benötigen wir zusätzlich eine Bescheinigung über die einzelnen Behandlungstermine
Ihre Eigenbehalte und Zuzahlungen
Bis Sie Ihre Belastungsgrenze erreichen, ziehen wir Eigenbehalte ab. Die Höhe der Eigenbehalte beträgt 10 Prozent Ihrer Fahrtkosten. Dies sind mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro je Fahrt (Hin- und Rückfahrt extra) – jedoch niemals mehr als Ihre tatsächlichen Kosten. Bei kombinierten vor-, voll- und nachstationären Krankenhausbehandlungen ziehen wir Ihren Eigenbehalt nur für die erste und letzte Fahrt des Behandlungsfalls ab. Dies gilt ebenfalls für ambulante Operationen: Hier beziehen wir die Vor- und Nachbehandlung in den jeweiligen Behandlungsfall mit ein. Auch bei einer teilstationären Behandlung in einer Tagesklinik sowie bei ambulanten Chemo- und Strahlentherapieserien ziehen wir nur für die erste und letzte Fahrt Eigenbehalte ab.
Nicht erstattungsfähige Fahrten
Haben Sie während Ihrer Urlaubsreise einen Unfall oder werden krank, erstatten wir keinen Rücktransport nach Deutschland. Mögliche Kosten für einen medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransport können Sie mit unserer Auslandsreisekrankenversicherung (AKV-Stufe) absichern. Fahrt- und Flugkosten zu Behandlungen außerhalb der Europäischen Union übernehmen wir nicht.
Ebenso sind Ihre Fahrtkosten von zuhause ins Pflegeheim oder zur Kurzzeitpflege und zurück nicht erstattungsfähig, da es sich um einen vorübergehenden Wohnortwechsel handelt.