Ist eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht möglich?

Eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht zu Arznei-, Verband- und Hilfsmittel, Fahrtkosten, Familien- und Haushaltshilfe, Soziotherapie, vollstationären Krankenhausleistungen, Rehabilitationsmaßnahmen sowie häuslicher Krankenpflege bis zum Ende des Kalenderjahres ist auf Antrag möglich, sofern die im Kalenderjahr gezahlten Zuzahlungsbeträge die Belastungsgrenze erreicht haben.

Bitte beachten Sie, dass darüber hinaus bei bestimmten Hilfsmitteln Selbstbehalte vorgesehen sind. Diese Kosten sind trotz einer Befreiung von der Zuzahlung weiterhin von Ihnen zu tragen.

Verwandte Fragen